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SATZUNG

Deutsche Fußballnationalmannschaft der Winzer

§ 1 Name, Sitz

 

1.  Der Verein führt den Namen "WEINELF DEUTSCHLAND" e.V..

2.   Er hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim im Rheingau.

 

 

§ 2 Zweck

 

1.   Der Verein versteht sich als die Deutsche-Fußballnationalmannschaft der Winzer. Zweck des Vereins ist die Kontaktpflege über den sportlichen Vergleich und kulturellen Veranstaltungen und der Austausch mit Kolleg/-innen der Weinwirtschaft anderer Länder, sowie mit vergleichbaren Zusammenschlüssen anderer Bevölkerungs- und Interessengruppen. Der Vereinszweck wird in der Regel durch gemeinsame Benefiz-Fussballspiele und begleitende Veranstaltungen verfolgt.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Tatsächlich entstandene Aufwendungen können auf Nachweis oder durch gesetzlich zulässige Pauschalbeträge erstattet werden.

 

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.  Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütung begünstigt werden.

 

5.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft sein.

 

2.   Über die Aufnahme eines  Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

3.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche  Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

4.   Haftungsansprüche von Mitgliedern gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

1.  Der Mitgliedsbeitrag  wird in einer  Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung  zu beschließen ist.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

1.  Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,                                          b) der Vorstand.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung  ist oberstes Organ des Vereins und beschließt die Richtlinien, nach denen der Verein geführt wird und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

 

2.   Auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

 

3.   Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung per E-Mail einberufen.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Frist beginnt mit der Absendung der Einberufung am folgenden Tag.

 

4.   Die Mitgliederversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfahig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit  ist der Antrag abgelehnt.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn sie von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

 

5.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne§ 26 BGB besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) dem Vize-Präsidenten,

c) dem Geschäftsführer gern. § 7 Ziff. 6

 

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Beisitzerinnen  bzw. Beisitzer als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder wählen.

Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsident wählen.

 

2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Mitglieder,  die das I8. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

3.   Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

 

4.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich  durch jedes Vorstandsmitglied im Sinne §7 Ziff. I a) bis c) einzelvertretungsberechtigt vertreten. Im Innenverhältnis ist in erster Linie der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize­ Präsident und bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer zur Vertretung berufen.

 

5.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach Gesetz, dieser Satzung oder wegen der grundsätzlichen  Bedeutung der Angelegenheit die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erforderlich  ist.

 

6.   Der Vorstand kann sich eines Geschäftsführers  bedienen. Der Geschäftsführer  wird durch Vorstandsbeschluss bestellt und in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt. Der durch die Mitgliederversammlung bestätigte Geschäftsführer ist ab diesem Zeitpunkt stimmberechtigtes  Vorstandsmitglied.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung und -prüfung

 

I.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2.   Der Vorstand hat die Jahresabrechnung über die finanziellen  Vorgänge des Vereins innerhalb eines geordneten Geschäftsgangs spätestens bis zum 30.03. des Folgejahres zu erstellen.

 

3.   Jahresabrechnung  und die finanziellen Belange des Vereins sind durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer sind durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren zu wählen und können (einmal unmittelbar) wiedergewählt werden. Kassenprüfer  dürfen keine Vorstandsmitglieder sein oder einem durch den Vorstand ernannten Gremium angehören.

 

Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfern eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied  ist, mit den Aufgaben der Kassenprüfung zu betrauen.

 

4.  Der Vorstand hat die Jahresabrechnung und den Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen hat.

 

 

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

 

1 . Über die Durchführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 4/5 Stimmenmehrheit  der anwesenden Mitglieder.

 

2.   Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.

 

3.   Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationsvermögens des Vereins.

 

Vorstehende Satzungsänderung  wurde auf der heutigen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

 

Edenkoben, den 19. März 2016

 

Robert Lönarz

- Präsident -

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