SATZUNG
Deutsche Fußballnationalmannschaft der Winzer
WEINELF DEUTSCHLAND e.V.
Satzung
Verabschiedet am 12. April 2025
65366 Geisenheim im Rheingau
Präambel
Liebe Wein- und Fußballfreunde,
als unser heutiger Ehrenpräsident Norbert Heine, Andreas Kaul und ich im Jahr 2005 die
„Weinwelt-Mannschaft“ erstmalig im Münchner Olympiastadion aufstellten, war sofort eine
unglaubliche Leidenschaft zu spüren. Die bei vielen Winzerinnen und Winzern schon am
Nagel hängenden Fußballschuhe wurden abgehängt, um gemeinsam auf dem Platz zu
stehen. Ob jung oder alt, Ex-Profi oder Hobbyspieler, Winzer oder Oenologe, uns verbindet
die Leidenschaft für Wein und die Freude, internationale Kolleg:innen mit deren Weinen
kennenzulernen und uns sportlich auf dem herrlich duftenden Rasen beim Fußball zu
messen. Das alles für einen guten Zweck einsetzen zu dürfen, motiviert für jede Minute an
Freizeit, die man 'opfern' muss. Das Ziel und die Motivation ist es, auch weiterhin mit
unserem sehr engagierten Vorstand freundschaftliche Erlebnisse rund um den Wein und
den Fußball in Europa und vielleicht auch einmal in Übersee zu organisieren.
„Die Wahrheit liegt im Wein und auf’m Platz!“
Robert Lönarz
- Präsident -
Inhaltsverzeichnis
1. §1 Name, Sitz
2. §2 Zweck
3. §3 Mitgliedschaft
4. §4 Mitgliedsbeitrag
5. §5 Organe des Vereins
6. §6 Mitgliederversammlung
7. §7 Vorstand
8. §8 Ehrenrat
9. §9 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung und -prüfung
10. §10 Protokollierung von Beschlüssen
11. §11 Auflösung des Vereins
§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "WEINELF DEUTSCHLAND" e.V..
2. Er hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim im Rheingau.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er versteht sich als
die Deutsche Fußballnationalmannschaft der Winzer. Zweck des Vereins ist die Kontaktpflege
über den sportlichen Vergleich und kulturelle Veranstaltungen und der Austausch mit Kolleg/-
innen der Weinwirtschaft anderer Länder sowie mit vergleichbaren Zusammenschlüssen
anderer Bevölkerungs- und Interessengruppen. Der Vereinszweck wird in der Regel durch
gemeinsame Benefiz-Fußballspiele und begleitende Veranstaltungen verfolgt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Tatsächlich entstandene Aufwendungen
können auf Nachweis oder durch gesetzlich zulässige Pauschalbeträge erstattet werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft
sein.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
4. Haftungsansprüche von Mitgliedern gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.
§4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und beschließt die Richtlinien,
nach denen der Verein geführt wird, und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie
findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder gegenüber dem Vorstand unter Angabe der
Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung per E-Mail einberufen. Die
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einberufung am
folgenden Tag.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in Form einer Telefon- oder Videokonferenz
stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den
Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Findet sie in Form einer Telefon- oder Videokonferenz statt, so ist diese technisch so gestaltet,
dass alle Teilnehmer gleichzeitig sprechen und hören können. Für den Zugang zur Konferenz ist
ein Link und ein Kenncode erforderlich. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein
registriert haben, erhalten den Link und den Kenncode per E-Mail, die übrigen Mitglieder
erhalten Link und Kenncode per Brief. Ausreichend ist eine Versendung von Link und Kenncode
zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-
Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte
Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, Link und Kenncode geheim zu halten und nicht an
andere Personen weiterzugeben. Der Zugang zur Konferenz muss unter Angabe von Vor- und
Zunamen erfolgen. Zugänge zur Konferenz unter Pseudonym-Namen werden nicht zugelassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen
nur, wenn sie von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
§7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
a) Präsidentin/Präsident,
b) zwei Vize-Präsidentinnen/Präsidenten,
c) Gesch.ftsführerin/Gesch.ftsführer gem. § 7 Ziff. 6
Das Präsidium wird durch max. vier stimmberechtigte Stabsstellen unterstützt:
Bereich Präsident/in:
• Internationales & VIP-/Partner
Bereich Vize-Präsidentinnen/-Präsidenten PR:
• Digitale Kommunikation & Medienstrategie
Bereich Vize-Präsidentinnen/Präsidenten SPORT:
• Sport- und Weinjournalismus
Zwei Bereiche Sport und Public Relation werden mit gewählten Vorständen besetzt:
1. max. zwei Koordinator/innen Event und Aktionen (Bereich PR)
2. max. zwei Koordinator/innen Team (Bereich Sport)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Abstimmungen sind zulässig in folgenden Formen: schriftlich, fernmündlich
oder via bildübertragenden Systemen.
Zusätzlich kann ein „Erweiterter Vorstand“ gewählt werden, der jedoch kein Stimmrecht besitzt.
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei wichtigen Vereinsangelegenheiten
operativ zu unterstützen. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der
Vereinsmitglieder und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
• Trainer/-innen
• Teammanager/-innen
• Teamsupporter/-innen
• Eventsupporter/-innen
• Vinoeuro-Koordinator/-innen
Der erweiterte Vorstand hat zu allen Tagesordnungspunkten ein Rederecht. Die Mitglieder des
erweiterten Vorstands sind entsprechend fristgerecht zur Vorstandssitzung zu laden.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Beisitzerinnen bzw. Beisitzer als stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder wählen. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
und Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen wählen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar
sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied im Sinne § 7
Ziff. 1 a) bis c) einzelvertretungsberechtigt vertreten. Im Innenverhältnis ist in erster Linie der
Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsident/innen und bei deren Verhinderung der
Gesch.ftsführer zur Vertretung berufen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach Gesetz, dieser Satzung oder
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
6. Der Vorstand kann sich eines Gesch.ftsführers bedienen. Der Gesch.ftsführer wird durch
Vorstandsbeschluss bestellt und in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt. Der durch
die Mitgliederversammlung bestätigte Gesch.ftsführer ist ab diesem Zeitpunkt
stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.
§8 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat ist ein unabhängiges Gremium und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für zwei Jahre gewählt werden. Er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und Verstöße gegen die Satzung und das
Ansehen der Organisation (Ehrenkodex) zu prüfen, Streitigkeiten zu schlichten und geeignete
Maßnahmen vorzuschlagen.
3. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Der Ehrenrat kann aus seiner Mitte bei Bedarf eine Sprecherin oder einen Sprecher
bestimmen. Diese Person leitet die Sitzungen, vertritt den Ehrenrat gegenüber dem Vorstand
und übernimmt die Kommunikation nach außen.
§9 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung und -prüfung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat die Jahresabrechnung über die finanziellen Vorgänge des Vereins innerhalb
eines geordneten Geschäftsgangs spätestens bis zum 30.03. des Folgejahres zu erstellen.
3. Jahresabrechnung und die finanziellen Belange des Vereins sind auf Antrag durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer sind durch die Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von zwei Jahren zu wählen und können (einmal unmittelbar) wiedergewählt werden.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein oder einem durch den Vorstand ernannten
Gremium angehören. Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfern
eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der
Kassenprüfung beauftragen.
4. Der Vorstand hat die Jahresabrechnung und den Prüfbericht der Mitgliederversammlung
vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstands zu beschließen hat.
§10 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Durchführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter
Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 4/5
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des
Liquidationsvermögens des Vereins.
4. Das verbleibende Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports oder
der Völkerverständigung.
Vorstehende Satzungsänderung wurde auf der heutigen Mitgliederversammlung einstimmig
beschlossen.
Geisenheim, den 12. April 2025
Robert Lönarz
- Präsident -
